26.08.2019

Untervermietung von Wohnraum an Feriengäste

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Wer seine Wohnung oder einzelne Zimmer an Feriengäste untervermieten möchte, sollte sich zunächst mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut machen. Denn für die temporäre Untervermietung ist nicht nur die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters erforderlich, sondern auch die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und Auflagen. Ebenso sollten Mieter prüfen, ob eine Anmeldung beim Gewerbeamt notwendig ist. Denn bei rechtswidriger Untervermietung drohen Mietern nicht nur Geldstrafen, sondern berechtigen den Vermieter dazu, das Mietverhältnis zu beenden.

Deshalb sollten Mieter, die ihren Wohnraum an Dritte weitervermieten möchten beachten, dass die Erlaubnis zur Untervermietung an Feriengäste (BGB § 540, Absatz 1) eine andere ist, als eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung. Laut BGB § 543, Absatz 1 hat der Mieter in diesem Fall keinen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters. Ganz im Gegenteil, der Vermieter kann der kurzfristigen Untervermietung an Feriengäste, ohne Angabe von Gründen, jederzeit widersprechen.

Sollte der Vermieter allerdings keine Einwände haben, müssen Mieter sich dennoch mit den gesetzlichen Bestimmungen und kommunalen Richtlinien auseinandersetzen. Denn die Vorschriften sind von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Während in einer Stadt die gewerbliche Untervermietung als Zweckentfremdung von Wohnraum definiert wird, ist diese in anderen Städten unter bestimmten Auflagen erlaubt. So dürfen beispielsweise in Berlin 49 Prozent der Wohnung ohne Genehmigung temporär vermietet werden, erst wenn mehr als die Hälfte der Wohnung vermietet wird, ist ein Antrag beim Bezirkswohnungsamt zu stellen. Die gewerbliche Untervermietung von Wohnraum ist grundsächlich steuerpflichtig und muss bei der Steuererklärung angegeben werden. Gegebenfalls ist auch eine Anmeldung beim Gewerbeamt erforderlich.

Quelle: IVD


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